Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kinderecken bieten eine positive Erfahrung innerhalb Ihrer Organisation
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen, gleich welcher Art, durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Instore Kids Corners B.V. mit Sitz in De Linge 41-43 (8253 PJ) in Dronten (eingetragen bei der Handelskammer zu Lelystad unter der Nummer 39071034) Diese wurden auch bei der Gerichtskanzlei des Bezirksgerichts Zwolle unter der Nummer 1/2000 registriert. Die Bedingungen treten am 1.Januar 2000 in Kraft.

Artikel 1. Definitionen

In diesen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

a. ‘IKC’: die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung Instore Kids Corners B.V.;
b. ‘andere Partei’: die Partei, die Verhandlungen mit IKC aufnimmt oder eine Vereinbarung mit IKC abschließt;
c. ‘die Bedingungen’: diese Verkaufs- und Lieferbedingungen;
d. ‘Lieferung’: das tatsächliche Angebot der von oder im Namen von IKC verkauften Waren an die andere Partei; das tatsächliche Angebot ist definiert als die Benachrichtigung durch oder im Namen von IKC, dass die Waren für die andere Partei im Lager bereit stehen.

Artikel 2. anwendbarkeit

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen über Lieferungen von Waren und/oder Dienstleistungen, gleich welcher Art, durch IKC.
  2. Eine Abweichung von diesen Bedingungen ist nur möglich, wenn dies zwischen IKC und der anderen Partei schriftlich vereinbart wurde.
  3. Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen der anderen Partei finden keine Anwendung, es sei denn, diese wurden von IKC schriftlich akzeptiert.

Artikel 3. Angebote und Vereinbarungen

  1. Alle Angebote von IKC sind freibleibend, es sei denn, es ist im betreffenden Angebot ausdrücklich anders angegeben. Wenn die andere Partei ein Angebot annimmt, ist IKC berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt dieser Annahme zu widerrufen.
  2. Das Angebot gilt für einen Zeitraum von 2 Tagen nur als Aufforderung an die andere Partei, eine Bestellung aufzugeben.
  3. IKC ist im Rahmen von Angeboten durch den Inhalt von Informations- oder Werbematerialien, Mustern oder Modellen nicht gebunden. Die darin enthaltenen oder implizierten Informationen haben lediglich indikativen Charakter.
  4. IKC behält sich das geistige Eigentum an Entwürfen, Illustrationen, Zeichnungen, Mustern und Modellen, falls und soweit anwendbar, vor, die mit Angeboten zur Verfügung gestellt werden. Diese müssen auf erstes Verlangen von IKC unverzüglich an IKC zurückgegeben werden, unbeschadet anderer rechtlicher Maßnahmen, die IKC zum Schutz seiner Rechte zur Verfügung stehen.
  5. Die Annahme des Angebots bedeutet, dass die andere Partei mit der Anwendung dieser Bedingungen einverstanden ist und dass die andere Partei auf eine Erklärung der Anwendbarkeit ihrer eigenen Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen) verzichtet.
  6. Ein Vertrag zwischen IKC und der anderen Partei kommt erst dann zustande, wenn IKC eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt hat oder IKC mit der Umsetzung des Vertrages begonnen hat.
  7. Die andere Partei ist verpflichtet, IKC über Fakten oder Umstände zu informieren, die einen Einfluss auf die Umsetzung des Vertrages haben können.

Artikel 4. Annullierung

  1. Im Falle einer Annullierung der Vereinbarung durch die andere Partei, bevor IKC mit der Umsetzung der Vereinbarung begonnen hat, ist die andere Partei zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 30 % des vereinbarten Betrags verpflichtet.
  2. Nachdem IKC mit der Umsetzung der Vereinbarung begonnen hat, ist eine Kündigung nicht mehr zulässig. In solchen Fällen bleibt die andere Partei zur Zahlung des vereinbarten Betrags in voller Höhe verpflichtet.

Artikel 5. Preis

  1. Sofern in Angeboten oder Auftragsbestätigungen nicht anderes angegeben, sind die von IKC genannten Preise um die Umsatzsteuer zu erhöhen und diese Preise gelten für die Lieferung “ab Lager”.
  2. Alle zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit Einschreibesendungen, Nachnahme- und Expresssendungen und/oder Sendungen von geringem Wert werden der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
  3. Vereinbarte Preise können aufgrund staatlicher Vorschriften oder anderer Zwangsmaßnahmen erhöht werden, ohne dass die andere Partei berechtigt ist, die Vereinbarung aufzulösen.
  4. Für den Fall, dass die Lieferanten von IKC ihre Preise erhöhen, ist IKC berechtigt, den mit der Gegenpartei vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
  5. Jede Änderung der Faktoren, die den Preis von IKC beeinflussen, und der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Kosten, einschließlich der Einkaufskosten, Wechselkurse, Ein- und Ausfuhrzölle und anderer bei der Ein- oder Ausfuhr erhobener Abgaben, Versicherungsprämien, Frachtkosten und anderer Abgaben und Steuern, kann von IKC der anderen Partei in Rechnung gestellt werden.
  6. Die Gegenpartei stellt IKC von allen Kosten und Schäden frei, die IKC daraus entstehen:
    - die Gegenpartei nicht ordnungsgemäß für B.T.W. [niederländische Mehr wertsteuer] oder eine vergleichbare Steuer in einem anderen relevanten EU-Mitgliedstaat registriert ist; und/oder
    - die andere Partei der IKC und/oder den Behörden im Bereich der B.T.W. oder vergleichbarer Steuern in einem relevanten EU-Mitgliedstaat falsche oder verspätete Daten zur Verfügung stellt.

Artikel 6. Lieferung

  1. Die von IKC angegebenen Lieferzeiten sind nur ein Anhaltspunkt. Angegebene Lieferzeiten können nur dann als Frist angesehen werden, wenn dies ausdrücklich angegeben und vereinbart ist.
  2. Wenn keine Lieferzeit vereinbart ist, wird IKC eine angemessene Frist einhalten.
  3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Lieferort das Lager von IKC.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet:
    a. IKC die Abgabe des eigentlichen Angebots zu ermöglichen;
    b. das Gelieferte sofort nach Erhalt zu prüfen;
    c. einen von IKC vorgelegten Liefernachweis als Empfangsbestätigung zu unterzeichnen;
    d. sichtbare Mängel an den gelieferten Waren oder deren Verpackung auf diesem Liefernachweis zu vermerken; die vorbehaltlose Unterzeichnung des Liefernachweises gilt als Zeichen dafür, dass die Lieferung vertragsgemäß erfolgt ist;
    e. andere als die unter d. genannten Mängel an den gelieferten Waren müssen IKC spätestens am ersten Werktag nach der Lieferung schriftlich gemeldet wer den, und zwar gemäß Art. 9 (Beanstandungen, Verzug)
  5. Das Risiko für die Waren ist das Risiko der Gegenpartei ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Waren aufgrund einer Reklamation und/oder Garantie nicht von der Gegenpartei in Empfang genommen werden.
  6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren bei der Lieferung in Empfang zu nehmen. Wenn die Gegenpartei die von IKC zu liefernden Waren nicht in Empfang nimmt, werden die Waren auf Risiko und Kosten der Gegenpartei gelagert. Für den Fall, dass die Gegenpartei die Waren trotz Aufforderung durch IKC nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen auf eigene Kosten abgeholt hat, ist IKC berechtigt, die Waren an einen Dritten zu verkaufen und die ursprüngliche Gegenpartei für den entstandenen Schaden haftbar zu machen. Die ursprüngliche Gegenpartei ist zu jeder Zeit verpflichtet, eine Entschädigung für die Kosten der oben genannten Lagerung und die (zusätzlichen) Versand- und Verwaltungskosten, die IKC entstanden sind, zu zahlen.
  7. Wird die Lieferung auf Wunsch der Gegenpartei verschoben oder vorgezogen, ist die Gegenpartei verpflichtet, die dafür entstandenen Kosten zu erstatten.
  8. IKC ist berechtigt, die weitere Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, solange die andere Partei nicht alle ihre Verpflichtungen gegenüber IKC erfüllt hat. Dieses Recht zur Aussetzung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die andere Partei ihre Verpflichtungen erfüllt hat, es sei denn, IKC hat in der Zwischenzeit von seinem Recht Gebrauch gemacht, den Vertrag aufzulösen. All dies lässt den Anspruch von IKC auf Entschädigung unberührt.

Artikel 7. Garantie

  1. Im Falle des Verkaufs neuer Waren garantiert IKC den Bau dieser Waren für einen Zeitraum von 12 Monaten, beginnend mit dem Datum der Lieferung. Diese Garantie schließt Produktionsfehler ein. Die Garantie schließt Verluste oder Schäden infolge von Abnutzung und Verschleiß nicht ein.
  2. Im Rahmen dieser Garantie wird IKC nach eigenem Ermessen fehlerhafte Waren reparieren oder ersetzen, vorbehaltlich der Zahlung aller Lohnkosten im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz durch die andere Partei.
  3. Wenn IKC Garantieansprüche gegen seinen Lieferanten hat, wird IKC, sofern der Lieferant diese nicht ausgeschlossen hat, diese Garantie auf die Gegenpartei übertragen, ohne verpflichtet zu sein, sich diesbezüglich an den Lieferanten zu wenden.
  4. Die Garantie von IKC kann nur dann auf einen Dritten übertragen werden, wenn eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der anderen Partei getroffen wurde.
  5. Jeglicher Anspruch aus der rechtzeitig eingereichten Garantie wird nur dann erfüllt, wenn die von IKC gelieferten Waren bestimmungsgemäß verwendet und die mitgelieferten Gebrauchsanweisungen korrekt befolgt wurden.
  6. Der Anspruch aus der Garantie erlischt, wenn:
    a. die andere Partei IKC nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung eines Mangels oder nach dem Zeitpunkt, zu dem  dieser hätte entdeckt werden müssen, schriftlich darüber informiert;
    b. die andere Partei in irgendeiner Weise in Bezug auf die Entstehung des Mangels schuldhaft gehandelt hat;
    c. der Mangel durch unsachgemäßen Gebrauch der Ware durch die Gegenpartei entstanden ist;
    d. die andere Partei Änderungen oder Modifikationen an der Ware vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, die nicht von IKC stammen;
    e. die Gegenpartei die Ware an einen Dritten übertragen hat, entweder im Eigentum oder im Gebrauch;
    f. die andere Partei ihre Verpflichtungen, einschließlich der Zahlung des Rechnungsbetrags, aufgrund der Vereinbarung nicht erfüllt hat;
    g. der Mangel ganz oder teilweise eine Folge der Nichtbeachtung der Gebrauchs- und Montageanleitung oder einer unsachgemäßen Verwendung ist;
    h. der Mangel die Folge einer normalen Abnutzung ist;
    i. der Mangel die Folge einer Verwendung für andere Zwecke als die normale Verwendung ist;
    j. der Mangel durch Reparatur oder andere Arbeiten an den Produkten/ Waren entstanden ist, die von einer dritten Partei, einschließlich der Gegenpartei, durchgeführt wurden.
  7. Alle im Rahmen der Garantie ersetzten Waren und/oder Teile sind Eigentum von IKC.
  8. Ansprüche der Gegenpartei aufgrund dieses Artikels sind nur nach Vorlage der Originalrechnung gültig und lassen die Zahlungsverpflichtungen gegenüber IKC unberührt.

Artikel 8. Unfähigkeit zur Ausführung der Arbeit und höhere Gewalt

  1. Umstände, die außerhalb des Willens und der Kontrolle von IKC liegen und die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrags nicht mehr vernünftigerweise oder nicht mehr vollständig verlangt werden kann, berechtigen IKC, den Vertrag ohne Einschaltung des Gerichts ganz oder teilweise aufzulösen und/oder seine Durchführung ganz oder teilweise auszusetzen, bis die oben genannten Umstände nicht mehr bestehen, ohne dass eine Entschädigung zu zahlen ist.
  2. Im Falle höherer Gewalt für IKC wird die Ausführung des Vertrages so lange ausgesetzt, wie die Ursache der höheren Gewalt es IKC unmöglich macht, den Vertrag auszuführen, ohne dass die Gegenpartei eine Entschädigung verlangen und/oder den Vertrag auflösen kann.
  3. Im Falle höherer Gewalt, die länger als 2 Monate andauert, ist die Gegenpartei verpflichtet, für den bereits gelieferten Teil der Waren eine Zahlung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zum Preis der Gesamtlieferung steht. IKC und die Gegenpartei sind dann berechtigt, den verbleibenden Teil der Vereinbarung aufzulösen. Die Gegenpartei hat keinen Anspruch auf Erfüllung und/oder Entschädigung.
  4. Falls nur ein bestimmter Teil des Vertrages nicht erfüllt werden kann, erfolgt die Auflösung nur in Bezug auf den nicht erfüllbaren Teil des Vertrages, es sei denn, dies kann vernünftigerweise nicht verlangt werden.
  5. Unter höherer Gewalt sind unter anderem zu verstehen: Krieg, Kriegs- und Aufstandsgefahr, Natur- und Nuklearkatastrophen, restriktive Maßnahmen der niederländischen oder anderer Regierungen, Brand, Sabotage, Generalstreik, Krankheit des Personals, Transportunterbrechungen, Mängel bei Zulieferern und andere unvorhersehbare Umstände, infolge derer die Ausführung der Vereinbarung vorübergehend oder dauerhaft unmöglich ist.

Artikel 9. Reklamationen, Nichterfüllung

  1. Als Beschwerden gelten alle Streitigkeiten, die die Durchführung der Vereinbarung betreffen. Beanstandungen der gelieferten Waren sind von der anderen Partei sofort bei der Lieferung bekannt zu geben und auf dem Liefernachweis, wenn dies vernünftigerweise nicht möglich ist, spätestens am nächsten Werktag nach der Lieferung schriftlich zu vermerken. Danach auftretende Mängel müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel vernünftigerweise hätte entdeckt werden müssen, gemeldet werden. Eine verspätete vollständige Mitteilung macht die Ansprüche der anderen Partei auf Erfüllung, Reparatur, Entschädigung oder Auflösung zunichte.
  2. Die Beschwerde muss aus einer Beschreibung der Streitigkeiten und der festgestellten Mängel bestehen.
  3. Beanstandungen einer Rechnung von IKC müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich unter Angabe des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer und eventueller Frachtbriefnummern eingereicht werden. Die Aussetzung einer Zahlungsverpflichtung oder die Aufrechnung mit einer Gegenforderung seitens der Gegenpartei ist nicht zulässig.
  4. Rücksendungen werden von IKC außerhalb des oben genannten Reklamationsverfahrens nicht angenommen, es sei denn, IKC hat dem vorher schriftlich zugestimmt.
  5. Reklamationen werden niemals akzeptiert, wenn sich herausstellt, dass die Gebrauchsanweisungen von oder im Namen der Gegenpartei nicht befolgt wurden, oder die Waren falsch verwendet wurden, oder wenn an den gelieferten Waren Änderungen oder Modifikationen vorgenommen wurden, die nicht von IKC stammen.

Artikel 10. Haftung

  1. IKC haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen sind. IKC haftet nicht für Folgeschäden und/oder entgangenen Gewinn.
  2. Die Haftung von IKC ist in jedem Fall auf die Höhe des Nettorechnungsbetrages begrenzt.
  3. Soweit sich die Ansprüche der Gegenpartei gegen IKC auf Produkte beziehen, die IKC von ihren Lieferanten erhalten hat, ist die Haftung von IKC auf den Betrag der Entschädigung beschränkt, die IKC in dieser Hinsicht vom Lieferanten erhält.
  4. IKC ist nicht haftbar für Fehler von (Hilfs-)Mitarbeitern oder Dritten, die an der Umsetzung der Vereinbarung mit der anderen Partei arbeiten. Dieser Ausschluss umfasst auch Schäden, die auf Vorsatz oder (grobe) Fahrlässigkeit oder (grobe) Leichtfertigkeit zurückzuführen sind. Zu den Fehlern gehören auch zurechenbare Mängel und unrechtmäßige Handlungen.
  5. Die in Absatz 3 genannten Personen oder Dritten können sich bei der Abwehr von Haftungsansprüchen gegenüber Dritten auf diese Bedingungen berufen.
  6. Für den Fall, dass Schäden durch Dritte verursacht werden, die entweder direkt oder indirekt mit der Durchführung des Vertrages zwischen IKC und der anderen Partei zusammenhängen, ist die andere Partei verpflichtet, IKC und die von IKC bei der Durchführung des Vertrages beschäftigten Personen in vollem Umfang schadlos zu halten.
  7. Wenn IKC von der anderen Partei aus Gründen, die sich nicht aus dem Vertrag ergeben, haftbar gemacht wird, gilt die gleiche Haftungsbeschränkung wie in den obigen Absätzen beschrieben.
  8. Jeder Anspruch auf Schadenersatz und/oder Reparatur oder Ersatz verjährt ein Jahr nach Lieferung der Güter.

Artikel 11. Zahlung

  1. Die Zahlung hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist ist die Gegenpartei gegenüber IKC rechtlich in Verzug und IKC ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen, unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte.
  2. Bei Zahlungsverzug ist die Gegenpartei verpflichtet, IKC einen Zinssatz von 1,5% pro Monat auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
  3. Sollte sich IKC gezwungen sehen, eine dritte Partei zur Eintreibung der Forderung einzuschalten, gehen sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 15% des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 125,00 €, und in jedem Fall mindestens den anwendbaren anwaltlichen Inkassosatz festgesetzt.
  4. Zahlungen durch oder im Namen der Gegenpartei dienen der Reihe nach zur Begleichung der zu zahlenden außergerichtlichen Inkassokosten, der Zinsen und dann, in der Reihenfolge ihres Alters, der ausstehenden Hauptsummen, ungeachtet gegenteiliger Erklärungen der Gegenpartei.
  5. Für den Fall, dass die Gegenpartei in Verzug ist und/oder IKC Grund zu der Befürchtung hat, dass die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber IKC nicht (rechtzeitig) nachkommen wird, ist IKC berechtigt, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein und unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte, von der Gegenpartei eine Vorauszahlung oder eine Bürgschaft zu verlangen, sowie die Durchführung der Vereinbarung ganz oder teilweise auszusetzen, vereinbarte Zahlungsbedingungen - unabhängig davon, ob diese andere Vereinbarungen mit der anderen Partei betreffen oder nicht - aufzuheben, in deren Folge ausstehende Forderungen sofort fällig werden, und IKC ist berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei aus anderen Vereinbarungen auszusetzen.
  6. Als Bürgschaft gelten allgemein akzeptierte Nachnahmebedingungen und Bedingungen für Dokumentenakkreditive, wie z.B. unwiderrufliche Akkreditive, in diesem Fall bestätigt durch eine erstklassige Bank, Barzahlung gegen Dokumente oder Barzahlung gegen Lieferung.
  7. Wenn vereinbart ist, dass die Zahlung erfolgt und/oder wenn die Bürgschaft durch ein Dokumentenakkreditiv und/oder Bankgarantien gewährt wird, garantiert die andere Partei, dass diese durch eine angesehene Bank erfolgt.
  8. Die andere Partei ist nicht berechtigt, eine Forderung ihrerseits gegen eine Forderung der IKC aufzurechnen, es sei denn, dies wird ihr auf der Grundlage einer endgültigen und schlüssigen Entscheidung des Gerichts oder einer Schiedsstelle gewährt.
  9. Lieferungen an eine andere Partei, die außerhalb der Niederlande ansässig oder wohnhaft ist, erfolgen erst nach vollständiger Bezahlung.

Artikel 12. Eigentumsvorbehalt

  1. IKC behält sich das Eigentum an allen von ihr an die Gegenpartei gelieferten Waren vor, bis der Kaufpreis für diese Waren und für alle anderen aufgrund anderer Vereinbarungen mit der Gegenpartei gelieferten Waren vollständig bezahlt ist.
  2. Für den Fall, dass IKC im Rahmen des Vertrages Arbeiten für die Gegenpartei ausführt, z.B. gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 (Garantie), gilt dieser Eigentumsvorbehalt solange, bis auch die Gegenpartei diese Forderungen erfüllt hat.
  3. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Ansprüche, die IKC gegen die andere Partei aufgrund der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber IKC durch die andere Partei erlangen kann.
  4. Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf die andere Partei übergegangen ist, darf die andere Partei diese Waren nicht verpfänden oder einem Dritten ein sonstiges Recht an ihnen einräumen, es sei denn, IKC hat dem ausdrücklich zugestimmt.
  5. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig und erkennbar als Eigentum von IKC zu lagern und diese gegen Risiken wie Feuer, Explosion, Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Auf erstes Verlangen von IKC wird die Gegenpartei alle diesbezüglichen Rechte an die betreffenden Versicherer an IKC abtreten.
  6. Wenn und solange IKC Eigentümer der Produkte ist, wird die Gegenpartei IKC unverzüglich informieren, wenn ein Teil der Produkte verloren geht oder beschädigt wird, oder die Produkte gepfändet werden und/oder ein anderer Anspruch auf (einen Teil der) Produkte erhoben wird. Darüber hinaus wird die Gegenpartei IKC auf erste Anfrage von IKC mitteilen, wo sich die im Eigentum von IKC stehenden Produkte befinden.
  7. Im Falle einer Pfändung, eines Antrags auf oder eines (vorübergehenden) Zahlungsaufschubs oder eines Konkurses/einer unfreiwilligen Liquidation wird die andere Partei unverzüglich den pfändenden Gerichtsvollzieher, Verwalter oder Treuhänder/Empfänger über die (Eigentums-)Rechte von IKC informieren.

Artikel 13. Geistiges Eigentum

  1. Alle geistigen Eigentumsrechte an den von IKC gelieferten Waren und den von IKC ausgeführten Arbeiten sowie an Daten und Know-how verbleiben bei IKC. Die andere Partei ist nicht berechtigt, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von IKC zu veröffentlichen, zu reproduzieren, zu kopieren, zu bearbeiten oder ähnliche Handlungen vorzunehmen.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 ist die andere Partei nicht berechtigt, die Marken sowie die Typen- oder Identitätsnummern oder -zeichen, die auf den von IKC gelieferten Waren einschließlich ihrer Verpackung angebracht sind, zu entfernen, zu beschädigen und/oder zu ändern.

Artikel 14. Auflösung

Bleibt die andere Partei mit der Zahlung eines an IKC geschuldeten Betrags in Verzug oder erfüllt sie eine andere sich aus der Vereinbarung ergebende Verpflichtung nicht (vollständig und zufriedenstellend) oder hat sie entgegen dieser Vereinbarung gehandelt, wenn die andere Partei ein Moratorium beantragt oder in Konkurs gerät bzw. in unfreiwillige Liquidation geht, wird auf sie das Umschuldungsprogramm für natürliche Personen angewandt, sowie im Falle einer Pfändung gegen die andere Partei ist IKC berechtigt, die Vereinbarung als aufgelöst zu betrachten, ohne dass eine Inverzugsetzung oder Intervention des Gerichts erforderlich ist, unbeschadet des Rechts von IKC, von der anderen Partei eine Entschädigung für Kosten, Schäden und Zinsen zu fordern.

Artikel 15. Schlussbestimmungen

  1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Niederlande unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens.
  2. Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, werden alle Streitigkeiten dem zuständigen Gericht in Zwolle vorgelegt.
  3. Im Falle von Unklarheiten über die Auslegung dieser Bedingungen ist der niederländische Text der Vereinbarung maßgebend.